Damit und angesichts des Fragerechts bei einer allfälligen mündlichen Erläuterung und Ergänzung des schriftlich zu erstattenden Gutachtens (Art. 187 Abs. 2 StPO resp. Art. 133 Abs. 2 StrV) erübrigt sich auch die Anordnung einer Videoaufnahme und vollständigen Protokollierung der gutachterlichen Erhebungen. Beides ist vom neu formulierten, Praxis und Lehre angepassten Strafprozessgesetz bei der Gutachtenserstattung ausdrücklich nicht vorgesehen und lässt sich auch nicht ableiten von den Sonderfällen von Videoaufnahmen bei der Befragung kindlicher Opfer gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO oder der Videokonferenz gemäss Art. 144 StPO. Letztlich liegt auch kein Fall von Art.