Auch wenn sich die fachärztliche Literatur vorwiegend mit Begutachtungen aus dem Zivil-/Haftrecht befasst, erscheint sie der Kammer auch für Fälle aus dem Strafrecht signifikant. Zusammengefasst gibt es für die Kammer sowohl nach dem hier anwendbaren bisherigen als auch nach neuem Verfahrensrecht keinen Grund, vorliegend der Verteidigung zu gestatten, an den anstehenden Erhebungen des psychiatrischen Experten/der psychiatrischen Expertin teilzunehmen, zumal es ausschliesslich um die Fragen der aktuellen Einschätzung der Rückfallgefahr und der zweckmässigen Massnahme geht.