3 Misstrauen bei der Begutachtungsuntersuchung anwesend zu sein wünschen, gelinge es meist, durch ein aufklärendes Gespräch den Interessenten von seinem Anliegen abzubringen; sei das Misstrauen gegenüber dem Gutachter nicht zu beseitigen, sollte das Gericht gebeten werden, einen anderen Gutachter zu beauftragen (ILSE BARBEY, S. 119 und 121).