Darauf habe das Bundesgericht in 1651/05 Rücksicht genommen und entschieden, dass sich ein Versicherter bei der medizinischen Begutachtung nicht von seinem Rechtsvertreter begleiten lassen dürfe. Der Beizug von Drittpersonen berge nebst gewissen Chancen vor allem die Risiken, dass die Expertise im Kampfgebiet zwischen Rechtsvertretern angefertigt werden müsste, mit unberechenbaren Folgen auf das Untersuchungsergebnis (N 13, a.a.O.). JEGER unterscheidet bei der Mitwirkung des Rechtsvertreters zwischen den Anwältinnen und Anwälten, welche in einer für den Gutachter unterstützenden Weise arbeiten würden, aber weniger offensichtlich Spuren hinterliessen als diejenigen, die auch mit un-