Auch für HAENNI erscheinen die Parteirechte und die Verteidigungsrechte im Besonderen genügend gewahrt durch die Rechte, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie dazu eigene Anträge zu stellen, zum schriftlich erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen sowie Ergänzungen und Verbesserungen des Gutachtens zu beantragen. Dabei umfasst diese Meinung HAENNIS ausdrücklich auch beweisbildende Explorationsgespräche psychiatrischer Gutachter und steht in keinerlei Widerspruch zu den für Sachverständigen-Gutachten nach Art. 182 ff. StPO (entsprechend Art. 128 ff. StrV) geäusserten Lehrmeinungen.