251 StPO, wonach die Frage nach dem Anwesenheitsrecht der Verteidigung bei der Durchführung von Personenuntersuchungen zwar teilweise kontrovers beantwortet, mehrheitlich jedoch verneint wird. Auch für HAENNI erscheinen die Parteirechte und die Verteidigungsrechte im Besonderen genügend gewahrt durch die Rechte, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern sowie dazu eigene Anträge zu stellen, zum schriftlich erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen sowie Ergänzungen und Verbesserungen des Gutachtens zu beantragen.