für die Verwertbarkeit von Angaben letzterer sind durchaus die Teilnahmerechte von Art. 147 StPO (entsprechend Art. 244 ff. StrV) zu wahren; wofür sich eine weitere Befragung durch die Strafbehörde aufdrängt. So oder so findet sich in der sehr aktuellen Literatur zum neuen Strafprozessrecht keine einzige Befürwortung der Parteiöffentlichkeit von psychiatrischen Expertisen, was auch der Auffassung der Kammer entspricht.