185 Abs. 5 StPO - der Hinweis, es müsse für die Verwertbarkeit von solchen Aussagen dem Beschuldigten sowie seinem allfälligen Verteidiger Gelegenheit geboten werden, bei der Befragung durch den Sachverständigen — oder später im Rahmen einer weiteren Befragung durch die Strafbehörde — anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen zu stellen, jedenfalls sofern es sich bei diesen der Sache nach um Belastungszeugen handeln würde. Die Kammer geht davon aus, dass in Art. 185 Abs. 5 StPO eben genau unterschieden werden muss zwischen der beschuldigten Person selbst und allfälligen Belastungszeugen; für die Verwertbarkeit von Angaben letzterer sind durchaus die Teilnahmerechte von Art.