Bei DONATSCH (Kommentar zur StPO, N 40 zu Art. 185 StPO) findet sich — nur für den Fall der Befragung von Personen durch den Sachverständigen gemäss Art. 185 Abs. 5 StPO - der Hinweis, es müsse für die Verwertbarkeit von solchen Aussagen dem Beschuldigten sowie seinem allfälligen Verteidiger Gelegenheit geboten werden, bei der Befragung durch den Sachverständigen — oder später im Rahmen einer weiteren Befragung durch die Strafbehörde — anwesend zu sein sowie Ergänzungsfragen zu stellen, jedenfalls sofern es sich bei diesen der Sache nach um Belastungszeugen handeln würde.