Weiter wird von den Autoren, auf die sich der Antragsteller stützt, behauptet, die einschlägige grundrechtliche Literatur setze sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinander, die das Anwesenheitsrecht eines Rechtsbeistandes bei der psychiatrischen Erhebung bisher verneint habe. Die Kammer braucht das nicht nachzuvollziehen, weil ihr die einhellige Kommentierung im strafprozessualen Schrifttum genügt; so weist neben HEER (a.a.0) auch SCHMID (Praxis-Kommentar zur StPO, N. 10 zu Art. 185 StPO) ausdrücklich darauf hin, dass ein entsprechender Antrag bei den parlamentarischen Beratungen zurückgezogen wurde — angesichts des bewussten