Bei ihrer abschliessenden Forderung, dem Beschuldigten resp. dessen Verteidiger müsse zumindest einmal Gelegenheit geboten werden, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen, geht es abermals nur um das Konfrontationsrecht bei der Befragung des Experten als Belastungszeuge gemäss Art. 187 Abs. 2 StPO (resp. Art. 133 Abs. 2 StrV).