Die Autoren zitieren HEER, welche laut ihnen in BSK StPO, N 36 zu Art. 185 StPO, anerkenne, dass ein Anwesenheitsrecht der Verteidigerin beim psychiatrischen Explorationsgespräch gefordert werde. Die Kammer interpretiert diese Stelle im Kommentar anders, nämlich, dass HEER ohne Quellenangabe nur den geäusserten Anspruch nach Ausbau der Teilnahmerechte wiedergibt; bei HEER weitergelesen erhellt nämlich, dass auch HEER davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bewusst kein solches Anwesenheitsrecht ins neue Gesetz aufgenommen und das Bundesgericht einen solchen Anspruch verneint hat. Bei ihrer abschliessenden Forderung, dem Beschuldigten resp.