184 Abs. 3 StPO) und anderseits bei der Gutachtenserstattung mindestens einmal das Recht zur Anwesenheit und zur Stellung von Ergänzungsfragen gewährt wird; mit Anwesenheit gemeint ist aber nicht die Teilnahme an der eigentlichen Exploration, sondern bei der mündlichen Erläuterung oder Ergänzung des schriftlich zu erstattenden Gutachtens im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO (entspricht dem bisherigen Art. 133 Abs. 2 StrV).