185 Abs. 3 StPO der Verfahrensleitung ausdrücklich Antrag stellen, so dass kaum Raum für eingeständige Sachverhaltsermittlungen bleibt. Letztlich ist seit längerem in Literatur und Praxis unumstritten, dass die Parteirechte insofern zu wahren sind, dass einerseits bereits bei der Fragestellung an die Experten mitgewirkt werden darf (Ausfluss von Art. 133 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 245 resp. 296 StrV, jetzt eben gesetzlich verankert in Art. 184 Abs. 3 StPO) und anderseits bei der Gutachtenserstattung mindestens einmal das Recht zur Anwesenheit und zur Stellung von Ergänzungsfragen gewährt wird;