{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-03-08", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-387_2012-03-08.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_387_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d83576b5e70bc3441172dd13b4cec35814b1998c9045bcc34714c3028c03129fc62cc14eeeb526cd8ac9a4a9a956aee7?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778d83576b5e70bc3441172dd13b4cec35814b1998c9045bcc34714c3028c03129fc62cc14eeeb526cd8ac9a4a9a956aee7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_387", "Checksum": "ead151d20eb19c786db5dec3c6fd96a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 387"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 08.03.2012 SK 2010 387"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 08.03.2012 SK 2010 387"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Februar 2011\n\nRegeste\nDer Verteidigung (den Parteien) steht bei der psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person\nkein Teilnahmerecht zu. Es besteht kein Anspruch auf vollständige Protokollierung und Videoaufzeichnung der Exploration (Einschätzung der Rückfallgefahr und der zweckmässigen Massnahme).\n\nDie 1. Strafkammer hat beschlossen:\n\n1. [...]\n\n2. [...]\n\n3. Der Antrag, es sei der Verteidigung zu gestatten, an den anstehenden Erhebungen der Gutachterin\nteilzunehmen, wird abgewiesen.\n\n4. Der Antrag, es sei eine Videoaufnahme und eine vollständigen Protokollierung der gutachterlichen\nErhebungen anzuordnen, wird abgewiesen.\n\n5. Zu eröffnen:\n dem Appellanten, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Z.\n der Generalstaatsanwaltschaft\nBegründung:\n\nad 1 [...]\n\nad 2 [...]\n\nad 3. & 4.:\n\nDie Verteidigung stützt sich bei diesen Anträgen auf die Publikation in der Anwaltsrevue Nr. 1/2011,\nSeiten 9-15. Der Aufsatz von BERNARD und BINDER (fortan „die Autoren\") geht davon aus, dass\ndie Justiz ihre Verantwortung zur Abklärung des Sachverhaltes teilweise auf die (psychiatrischen)\nExperten übertrage, weshalb letztere Schlüsselrollen einnähmen. Bei reinen Klassifikationen der\nSchuldfähigkeit resp. des Masses ihrer Verminderung sowie bei der Einschätzung der\nMassnahmebedürftigkeit resp. der Wahl der erforderlichen Massnahme geht es aber nach Ansicht\nder Kammer primär gerade nicht um die Abklärung des Sachverhaltes im Sinne von Vornahme von\nUntersuchungshandlungen; soweit diesbezüglich nach Absatz 4 und 5 von Art. 185 StPO einfache\nErhebungen vorgenommen werden, ist wesentlich, dass die Bedingungen und Belehrungen gemäss\nArt. 185 Abs. 5 StPO korrekt erfüllt sind. Für notwendig erscheinende Aktenergänzungen muss die\nsachverständige Person zudem laut Art. 185 Abs. 3 StPO der Verfahrensleitung ausdrücklich Antrag\nstellen, so dass kaum Raum für eingeständige Sachverhaltsermittlungen bleibt. Letztlich ist seit\nlängerem in Literatur und Praxis unumstritten, dass die Parteirechte insofern zu wahren sind, dass\neinerseits bereits bei der Fragestellung an die Experten mitgewirkt werden darf (Ausfluss von Art.\n133 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 245 resp. 296 StrV, jetzt eben gesetzlich verankert in Art. 184 Abs.\n3 StPO) und anderseits bei der Gutachtenserstattung mindestens einmal das Recht zur Anwesenheit\nund zur Stellung von Ergänzungsfragen gewährt wird; mit Anwesenheit gemeint ist aber nicht die\nTeilnahme an der eigentlichen Exploration, sondern bei der mündlichen Erläuterung oder Ergänzung\ndes schriftlich zu erstattenden Gutachtens im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO (entspricht dem\nbisherigen Art. 133 Abs. 2 StrV).\n\nDie Autoren zitieren HEER, welche laut ihnen in BSK StPO, N 36 zu Art. 185 StPO, anerkenne,\ndass ein Anwesenheitsrecht der Verteidigerin beim psychiatrischen Explorationsgespräch gefordert\nwerde. Die Kammer interpretiert diese Stelle im Kommentar anders, nämlich, dass HEER ohne\nQuellenangabe nur den geäusserten Anspruch nach Ausbau der Teilnahmerechte wiedergibt; bei\nHEER weitergelesen erhellt nämlich, dass auch HEER davon ausgeht, dass der Gesetzgeber bewusst kein solches Anwesenheitsrecht ins neue Gesetz aufgenommen und das Bundesgericht\neinen solchen Anspruch verneint hat. Bei ihrer abschliessenden Forderung, dem Beschuldigten\nresp. dessen Verteidiger müsse zumindest einmal Gelegenheit geboten werden, anwesend zu sein\nund Ergänzungsfragen zu stellen, geht es abermals nur um das Konfrontationsrecht bei der Befragung des Experten als Belastungszeuge gemäss Art. 187 Abs. 2 StPO (resp. Art. 133 Abs. 2 StrV).\n\nWeiter wird von den Autoren, auf die sich der Antragsteller stützt, behauptet, die einschlägige\ngrundrechtliche Literatur setze sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auseinander, die\ndas Anwesenheitsrecht eines Rechtsbeistandes bei der psychiatrischen Erhebung bisher verneint\nhabe. Die Kammer braucht das nicht nachzuvollziehen, weil ihr die einhellige Kommentierung im\nstrafprozessualen Schrifttum genügt; so weist neben HEER (a.a.0) auch SCHMID (Praxis-Kommentar\nzur StPO, N. 10 zu Art. 185 StPO) ausdrücklich darauf hin, dass ein entsprechender Antrag bei den\nparlamentarischen Beratungen zurückgezogen wurde — angesichts des bewussten\n\n2\nWeglassens durch den Gesetzgeber handelt es sich also mitnichten um eine Gesetzeslücke, welche es\nso kurz nach Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung zu schliessen gälte.\n\n"}