28 TschG verstossen, da er seine Schafe vorsätzlich weder rechtzeitig eingestallt, noch ihnen auf den Weiden einen Witterungsschutz inkl. trockenem Liegebereich zur Verfügung gestellt hat. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands wird im Weiteren auf die entsprechenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 267). 8