Demgegenüber bestand in der Zeitphase vom 9. Dezember 2008 bis zum 12. Dezember 2008 in Bezug auf das Ruheverhalten der Schafe eine extreme Witterungssituation und die Tiere hätten eingestallt werden müssen, da die Weide über keinen trockenen Liegebereich verfügte. Hinsichtlich dieser Zeitperiode hat der Angeschuldigte durch sein Verhalten gegen Art. 36 Abs. 1 TschV und Art. 28 TschG verstossen, da er seine Schafe vorsätzlich weder rechtzeitig eingestallt, noch ihnen auf den Weiden einen Witterungsschutz inkl. trockenem Liegebereich zur Verfügung gestellt hat.