g. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass in der Zeitperiode vom 28. November 2008 bis zum 4. Dezember 2008 keine extreme Witterung bestand und der Angeschuldigte mit dem Belassen von Schafen auf den Weiden in Kehrsatz während dieser Zeit 7 nicht gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat. Er ist daher von der Anschuldigung wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung in dieser Zeit freizusprechen.