Es erscheint verständlich, dass sich der Veterinärdienst für Fälle interessiert, in denen die Gerichte Personen von Anschuldigungen wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung freigesprochen haben. Daraus kann nicht gefolgert werden, dass Dr. B. von den Richtern die Nennung von Kriterien zur Beurteilung von extremen Witterungsverhältnissen etc. wünscht und sich dadurch „der Hund in den Schwanz beisst“.