Im Übrigen ändert auch der von der Verteidigung anlässlich ihrer Stellungnahme vom 21. März 2011 vorgebrachte Einwand hinsichtlich des Schreibens von Dr. B. vom 4. Dezember 2009 im Fall C. nichts an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit. Es erscheint verständlich, dass sich der Veterinärdienst für Fälle interessiert, in denen die Gerichte Personen von Anschuldigungen wegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung freigesprochen haben.