Indem der Angeschuldigte die Schafe nach polizeilicher Intervention sofort einstallte, erhellt für die Kammer der Eindruck, dass er sich sehr wohl bewusst gewesen ist, dass die freie Weidehaltung ohne Witterungsschutz mit trockenem Liegebereich bei den damals herrschenden Zuständen nicht mehr tierschutzgesetzkonform war. Der Angeschuldigte kann daher auch aus der Aufhebung der Strafverfolgung im Fall C. nichts zu seinen Gunsten ableiten.