Auch die weiteren Vorbringen der Verteidigung können - soweit sie sich nicht sowieso auf Art. 52 Abs. 3 TschV beziehen - nichts an der Sach- und Rechtslage ändern. So unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich vom Fall des C. (Verfahren Nr. X des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach). Zwar verfügten auch die Schafe von C. über keinen trockenen Liegeplatz, allerdings wurde bereits in der Anzeige gegen C. festgehalten, dass die Tiere nicht den Eindruck hinterliessen, von den klimatischen Verhältnissen überfordert gewesen zu sein.