f. Ebenfalls irrelevant ist der - im Übrigen aktenwidrige - Einwand der Verteidigung, der Vorrichter sei zu dem Schluss gekommen, da keine extreme Witterung vorhanden gewesen sei, könne dem Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er die Tiere hätte einstallen müssen. Gleiches gilt für die Behauptung, der Vorrichter habe nicht nachweisen können, dass im Tatzeitpunkt eine extreme Wettersituation vorgelegen habe, welche die Körperfunktion und das Verhalten der Schafe gestört habe. Aufgrund des Abstützens auf Art