Auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach die Aussagen des als Sachverständigen angerufenen Dr. B. zu relativieren seien, da er bereits bei der Anzeige dabei gewesen sei und später diese Anzeige habe rechtfertigen wollen, da dem Angeschuldigten keine konkreten Verletzungen von Tierschutzvorschriften hätten nachgewiesen werden können, ändert nichts an dieser Auffassung. Bei dem Vorbringen der Verteidigung handelt es sich um blosse Parteibehauptungen, deren Richtigkeit weder durch Beweise belegt noch durch Anzeichen wahrscheinlich gemacht und daher nicht relevant sind.