Der Kammer liegen keine triftigen Gründe vor, von diesen Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen. Auch der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach die Aussagen des als Sachverständigen angerufenen Dr. B. zu relativieren seien, da er bereits bei der Anzeige dabei gewesen sei und später diese Anzeige habe rechtfertigen wollen, da dem Angeschuldigten keine konkreten Verletzungen von Tierschutzvorschriften hätten nachgewiesen werden können, ändert nichts an dieser Auffassung.