Dabei darf er in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen. Im zu beurteilenden Fall hat sich der Sachverständige, Dr. B., zur relevanten Frage geäussert und entgegen der Auffassung der Verteidigung erklärt, in Bezug auf das Ruheverhalten der Schafe habe eine extreme Witterungssituation bestanden. Der Kammer liegen keine triftigen Gründe vor, von diesen Erkenntnissen des Sachverständigen abzuweichen.