e. Betreffend die Zeitperiode vom 9. Dezember 2008 bis zum 12. Dezember 2008 sieht die Situation etwas anders aus, insbesondere liegt ein Bericht eines Sachverständigen vor. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGE 101 IV 130, E. 3.a festgehalten, dass der Richter, welcher mangels eigener Fachkenntnisse einen Experten beizieht, zwar grundsätzlich in der Würdigung des Gutachtens frei ist, jedoch ein Abweichen von den Folgerungen des Gutachters zu begründen hat. Dabei darf er in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine eigene Meinung anstelle derjenigen des Experten setzen.