Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich der zweite Satz des Art. 36 Abs. 1 TschV, wonach ein trockener Liegeplatz vorhanden sein muss, nur auf Fälle extremer Witterungsverhältnisse bezieht und im Kontext des vorhergehenden Satzes verstanden werden muss. Dementsprechend hat der Angeschuldigte nicht gegen Art. 36 Abs. 1 TschV verstossen, als er auf den Weiden in Kehrsatz in der Zeit vom 28. November 2008 bis am 4. Dezember 2008 Schafe in dauernder Weidehaltung ohne Witterungsschutz gehalten hat. Er ist demnach von dieser Anschuldigung freizusprechen.