3.4 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit den damals vorgelegenen Temperaturhöchstwerten sowie der dadurch entstandenen Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere und damit implizit mit dem Vorliegen einer extremen Witterungssituation auseinander. Bei der Auslegung des Art. 26 Abs. 1 TschV, dass unabhängig von der Witterung ein Witterungsschutz inklusive einem immertrockenen Liegeplatz vorhanden sein muss, ist anzunehmen, dass sich das Bundesgericht in dieser