Das Bundesgericht beurteilte am 31. März 2005 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urteil 2A.532/2004) eines Landwirtes, der im Hitzesommer 2003 eine Mutterkuhherde auf einer Weide hielt, wo die Tiere ungeschützt der Sonne ausgesetzt waren. In Erw. 3.4 setzte sich das Bundesgericht eingehend mit den damals vorgelegenen Temperaturhöchstwerten sowie der dadurch entstandenen Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere und damit implizit mit dem Vorliegen einer extremen Witterungssituation auseinander.