Im Weiteren ergibt sich diese Auslegung von Art. 36 Abs. 1 TschG, wonach sich der zweite Satz nur auf die Fälle von extremer Witterung bezieht, auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht beurteilte am 31. März 2005 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urteil 2A.532/2004) eines Landwirtes, der im Hitzesommer 2003 eine Mutterkuhherde auf einer Weide hielt, wo die Tiere ungeschützt der Sonne ausgesetzt waren.