Es bleibt daher einzig die Frage zu klären, ob unabhängig vom Vorliegen einer extremen Witterungssituation ein trockener Liegeplatz für die Schafe hätte vorhanden sein müssen. Diese Frage ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen. Einerseits ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut und dem Aufbau der fraglichen Bestimmung. Art. 36 Abs. 1 TschV lautet wortwörtlich wie folgt: „Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein.