Irgendwelche Augenzeugen oder konkrete Indizien, welche das Vorliegen einer extremen Witterung in der fraglichen Zeitspanne bestätigen bzw. dafür sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen muss in Anwendung des Grundsatzes ‚in dubio pro reo’ nicht auf das Vorliegen einer extremen Witterungssituation geschlossen werden, zumal zur fraglichen Zeit auch keine besonders hohe Windgeschwindigkeit gemessen wurde. Es bleibt daher einzig die Frage zu klären, ob unabhängig vom Vorliegen einer extremen Witterungssituation ein trockener Liegeplatz für die Schafe hätte vorhanden sein müssen.