Unter anderem auf diese eigene Wahrnehmung stützt Dr. B. denn auch seine Ausführungen in seinen zwei Berichten. Anders sieht die Situation im Fall der ersten beiden Schafherden aus, welche sich vom 28. November 2008 bis am 4. Dezember 2008 auf den Weiden in Kehrsatz befanden. Dr. B. äussert sich in keiner Weise zum Zustand dieser Schafe und zu den während dieser Zeit herrschenden Witterungsverhältnissen. Auf seine Berichte kann in Bezug auf diese Schafherden somit nur dem Grundsatz nach hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen abgestellt werden. Nachfolgend ist daher der angefochtene Schuldspruch für beiden Zeitphasen getrennt zu beurteilen.