c. Bevor näher auf die Ausführungen von Dr. B. und ihre Bedeutsamkeit für die Beurteilung des vorliegenden Falles eingegangen wird, ist festzuhalten, dass die zu beurteilenden, angeblichen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung nicht alle zur selben Zeit, sondern unter zwei Malen begangen wurden. Betroffen waren mehrere Schafherden. Der Angeschuldigte hatte einerseits in der Zeit vom 28. November 2008 bis am 4. Dezember 2008 Schafe auf den Weiden in Kehrsatz und andererseits in der Phase vom 9. Dezember 2008 bis zum Einschreiten der Polizei am 12. Dezember 2008.