Zu diesem Bericht stellte die Verteidigung die Zusatzfrage, ob die Witterung nach Ansicht des Experten in der fraglichen Zeit als „extreme Witterung“ zu bezeichnen sei, ja oder nein. Der Experte erklärte daraufhin in seinem Zusatzbericht vom 23. April 2010, die damaligen Witterungsverhältnisse seien zumindest in Bezug auf das Ruheverhalten der Tiere als extreme Witterung einzustufen. Im Sinne der bekannten verhaltenskundlichen Begriffe „Bedarfsdeckung“ und „Schadensvermeidung“ passe ein Tier sein Verhalten so an, dass der Einfluss belastender oder potentiell schädlicher Witterungsverhält-