Konkret sei es nicht zulässig zu behaupten, Tiere würden einen Witterungsschutz nicht brauchen oder nutzen, wenn ein solcher fehle. Zulässig sei allenfalls nur die Aussage, Tiere seien unter bestimmten Bedingungen ohne Witterungsschutz in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert. Die Frage, ob die zwischen dem 9. Dezember 2008 und dem 12. Dezember 2008 (bzw. dem 15. Dezember 2008) herrschenden meteorologischen Bedingungen als „extreme Witterungsverhältnisse“ im Sinne der Tierschutzvorschriften bezeichnet werden müssten, könne nicht allgemein und absolut beantwortet werden (vgl. pag. 163).