b. Der vom Gericht angerufene Experte, Dr. B., führte dazu am 15. Februar 2010 aus, mit extremer Witterung würden Wetterperioden bezeichnet, die sich entweder durch Hitze und starke Sonneneinstrahlung oder Kälte in Verbindung mit Nässe und Wind auszeichnen. Extreme Witterungsverhältnisse könnten die Anpassungsfähigkeit der Tiere überfordern und damit zu tierschutzrelevanten Situationen führen. Es sei aber nicht möglich, exakte Grenzwerte von klimatischen Bedingungen anzugeben, ab denen ein Schutz vor extremer Witterung gewährt werden müsse.