2 stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der letzte Satz des Art. 36 Abs. 1 TschV unabhängig von den Witterungsverhältnissen anwendbar; dagegen stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass ein ausreichend trockener Liegeplatz nur bei extremen Witterungsverhältnissen vorhanden sein muss, wobei im konkreten Fall keine solchen vorgelegen hätten.