c. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser drei Auslegungsmethoden ist daher davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 TschV einzig für die Stallhaltung von Schafen gilt und nicht auf deren ständiger Haltung im Freien anwendbar ist. Wie von der Verteidigung behauptet, ist die Vorinstanz folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeschuldigte durch die Haltung der Schafe im Freien ohne eingestreuten Liegebereich Art. 52 Abs. 3 TschV verletzt hat.