Bei der historischen Betrachtung sind die Materialien zur TschV näher zu untersuchen. Relevant sind dabei die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen zur neuen Tierschutzverordnung (Stand vom 6. Dezember 2010), welche auf der Homepage des BVET abgerufen werden können. Dabei fällt auf, dass die ursprüngliche Marginalie des Art. 52 TschV nicht allgemein „Haltung“, sondern konkret „Stallhaltung“ lautete. Demnach resultiert auch aus der historischen Betrachtung einzig der Anwendungsbereich der Stallhaltung von Schafen.