Bei der Betrachtung des Art. 52 Abs. 3 TschV unter grammatikalischen Aspekten ist hauptsächlich das Wort „Einstreu“ zu analysieren. „Einstreu“ kommt von „einstreuen“. Einstreuen kann man jedoch nur in Etwas hinein, z.B. in einen Raum oder einen Behälter; auf freiem Feld oder freier Weide wären richtigerweise die Begriffe „streuen“ oder auch „ausstreuen“ zu gebrauchen. Die grammatikalische Auslegung deutet daher darauf hin, dass Art. 52 Abs. 2 TschV nur bei der Stallhaltung anzuwenden ist.