b. Bei systematischer Betrachtung von Art. 52 Abs. 3 TschV fällt auf, dass die Marginalie zu Art. 52 TschV schlicht und einfach „Haltung“ heisst, ohne näher darauf einzugehen, ob damit die Stall- oder die Weidehaltung oder beides gemeint ist. Auch lässt sich aus der Systematik der Verordnung, das Kapitel der Haustiere in allgemeine Bestimmungen und Abschnitte über die einzelnen Haustierarten aufzugliedern, nicht zwingend schliessen, dass die Spezialbestimmungen für Schafe unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen sind und diesen vorgehen.