1 Haltung im Freien eingehalten werden muss. Nach Ansicht der Vorinstanz gilt Art. 52 TschV gegenüber den allgemeinen Vorschriften der TschV als lex specialis und sei deswegen auch bei der dauernden Weidehaltung anwendbar. Um diese Frage zu klären, muss auf die allgemeinen Gesetzesauslegungsregeln zurückgegriffen und Art. 52 TschV somit systematisch, historisch und grammatikalisch ausgelegt werden.