1. Zu Art. 52 Abs. 3 TschV a. Gemäss Art. 52 Abs. 3 TschV muss für Schafe ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender Einstreu versehen ist. Es ist nun zu prüfen, ob diese Vorschrift - wie von der Verteidigung behauptet - einzig für die Stallhaltung gilt oder auch bei der dauernden