Regeste: Der Angeschuldigte hielt im Winter zwei Schafherden ohne Witterungsschutz und trockenen Liegebereich mehrere Tage lang auf der zeitweise zugeschneiten Weide. Art. 52 Abs. 3 TschV gilt nur für die Stallhaltung und findet keine Anwendung auf die dauernde Weidehaltung. Ein trockener Liegebereich gemäss Art. 36 Abs. 1 TschV muss nur bei extremen Witterungsverhältnissen vorhanden sein. Auszug aus den Erwägungen: [...] III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG [...] 3. Beurteilung durch die Kammer