{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-03-24", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2010-364_2011-03-24.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2010_364_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bb7e3ba0fb36ad51645859386c4e157e69eb749e7286747f2fc75d75ca08691aae025628388c54f4d1fbb281e724bda5?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778bb7e3ba0fb36ad51645859386c4e157e69eb749e7286747f2fc75d75ca08691aae025628388c54f4d1fbb281e724bda5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2010_364", "Checksum": "0195429a1e90adbe6c344d2ddbbfa911"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2010 364"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 24.03.2011 SK 2010 364"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 24.03.2011 SK 2010 364"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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März 2011\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt C.\nAngeschuldigter/Appellant\n\nwegen Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung\n\nRegeste:\nDer Angeschuldigte hielt im Winter zwei Schafherden ohne Witterungsschutz und trockenen\nLiegebereich mehrere Tage lang auf der zeitweise zugeschneiten Weide. Art. 52 Abs. 3\nTschV gilt nur für die Stallhaltung und findet keine Anwendung auf die dauernde Weidehaltung. Ein trockener Liegebereich gemäss Art. 36 Abs. 1 TschV muss nur bei extremen Witterungsverhältnissen vorhanden sein.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n[...]\n\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n[...]\n\n3. Beurteilung durch die Kammer\n\n1. Zu Art. 52 Abs. 3 TschV\na. Gemäss Art. 52 Abs. 3 TschV muss für Schafe ein Liegebereich vorhanden sein, der mit\nausreichender Einstreu versehen ist. Es ist nun zu prüfen, ob diese Vorschrift - wie von\nder Verteidigung behauptet - einzig für die Stallhaltung gilt oder auch bei der dauernden\n\n1\nHaltung im Freien eingehalten werden muss. Nach Ansicht der Vorinstanz gilt Art. 52\nTschV gegenüber den allgemeinen Vorschriften der TschV als lex specialis und sei deswegen auch bei der dauernden Weidehaltung anwendbar. Um diese Frage zu klären,\nmuss auf die allgemeinen Gesetzesauslegungsregeln zurückgegriffen und Art. 52 TschV\nsomit systematisch, historisch und grammatikalisch ausgelegt werden.\n\nb. Bei systematischer Betrachtung von Art. 52 Abs. 3 TschV fällt auf, dass die Marginalie\nzu Art. 52 TschV schlicht und einfach „Haltung“ heisst, ohne näher darauf einzugehen,\nob damit die Stall- oder die Weidehaltung oder beides gemeint ist. Auch lässt sich aus\nder Systematik der Verordnung, das Kapitel der Haustiere in allgemeine Bestimmungen\nund Abschnitte über die einzelnen Haustierarten aufzugliedern, nicht zwingend schliessen, dass die Spezialbestimmungen für Schafe unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen sind und diesen vorgehen.\n\nBei der Betrachtung des Art. 52 Abs. 3 TschV unter grammatikalischen Aspekten ist\nhauptsächlich das Wort „Einstreu“ zu analysieren. „Einstreu“ kommt von „einstreuen“.\nEinstreuen kann man jedoch nur in Etwas hinein, z.B. in einen Raum oder einen Behälter; auf freiem Feld oder freier Weide wären richtigerweise die Begriffe „streuen“ oder\nauch „ausstreuen“ zu gebrauchen. Die grammatikalische Auslegung deutet daher darauf\nhin, dass Art. 52 Abs. 2 TschV nur bei der Stallhaltung anzuwenden ist.\n\nBei der historischen Betrachtung sind die Materialien zur TschV näher zu untersuchen.\nRelevant sind dabei die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen zur neuen Tierschutzverordnung (Stand vom 6. Dezember 2010), welche auf der Homepage des BVET\nabgerufen werden können. Dabei fällt auf, dass die ursprüngliche Marginalie des Art. 52\nTschV nicht allgemein „Haltung“, sondern konkret „Stallhaltung“ lautete. Demnach resultiert auch aus der historischen Betrachtung einzig der Anwendungsbereich der Stallhaltung von Schafen.\n\nc. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser drei Auslegungsmethoden ist daher davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 TschV einzig für die Stallhaltung von Schafen gilt\nund nicht auf deren ständiger Haltung im Freien anwendbar ist. Wie von der Verteidigung behauptet, ist die Vorinstanz folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass der\nAngeschuldigte durch die Haltung der Schafe im Freien ohne eingestreuten Liegebereich Art. 52 Abs. 3 TschV verletzt hat.\n\n2. Art. 36 Abs. 1 TschV\na. Es ist nun weiter zu prüfen, ob der überwiesene Sachverhalt unter Art. 36 Abs. 1 TschV\nfällt. Gemäss dieser Bestimmung dürfen Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht\neingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung\n\n2\nstehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker\nSonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden\nsein. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der letzte Satz des Art. 36 Abs. 1 TschV unabhängig von den Witterungsverhältnissen anwendbar; dagegen stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass ein ausreichend trockener Liegeplatz nur bei extremen\nWitterungsverhältnissen vorhanden sein muss, wobei im konkreten Fall keine solchen\nvorgelegen hätten.\n\n"}