Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeschuldigte das Atemalkoholtestresultat von 0.53 ‰ anerkannt hat und dies in Kenntnis von Bedeutung und Tragweite dieser Anerkennung tat. Mit dieser Anerkennung hat der Angeschuldigte auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet. Die Anerkennung des Testresultats von 0.53 ‰ und der Verzicht auf eine Blutprobe bleiben auch nach dem Telefonat des Angeschuldigten mit der Polizeizentrale bestehen, da ein Widerruf einer Anerkennung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV nicht möglich ist. Dementsprechend liegt keine Verletzung dieser Norm vor. 4