Im Sinne einer Nebenbemerkung sei der Verteidigung gesagt, dass selbst bei der Anwendbarkeit des privatrechtlichen Rechtsgrundsatzes kein Widerruf der Anerkennung vorliegen würde. Das erwähnte Telefonat würde keinen gültigen, aus wichtigen Gründen erfolgenden Widerruf der Anerkennung darstellen. Die Verteidigung ist zwar der Auffassung, ein solcher wichtiger Grund sei hier anzunehmen, gehe es doch darum, (Anm.: durch eine Blutprobe) einen möglichen Entlastungsbeweis zu erlangen.