Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots, beweisrechtlicher und organisatorischer Schwierigkeiten kann die Blutprobe nur direkt im Anschluss der Atemtests im Beisein der Polizei gemacht werden. Indem der Angeschuldigte zuerst den Atemalkoholwert anerkannt hat, kurze Zeit später den Widerruf der vorher erklärten Anerkennung des Atemalkoholwerts geltend macht und anschliessend eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SKV rügt, handelt er missbräuchlich.